Videoaufzeichnungen auch bei etwaigem Datenschutzverstoß in Kündigungs­schutz­prozess grundsätzlich verwertbar

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) – entgegen den Vorinstanzen – entschieden, daß in einem Kündigungs­schutz­prozess grundsätzlich kein Vortrags- und Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung besteht, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, selbst wenn die Überwachungs­maßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehen sollte.

Wesentlich für die zutreffende Einordnung der Entscheidung dürfte der Aspekt sein, daß es sich hier um eine offene und den Betroffenen gegenüber zum Zeitpunkt ihrer Einführung hinreichend transparent gemachte Videoüberwachung handelte, die als solche in ihrer konkreten Umsetzung grundsätzlich zulässig war.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 (Pressemitteilung)