AG Frankfurt a.M.: Kein Erstattungsanspruch bei sorglosem Umgang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln

Leitsätze (jurPC):

Bei einer abgebrochenen Zahlung mit einer Kreditkarte ist es dem Karteninhaber zur Pflicht zu machen, dass er vor erneuter Benutzung der Karte und erneuter Eingabe der PIN – selbst wenn diese äußerst sorgfältig unter Verdecken der Hand durchgeführt wird – von dem Verwender des elektronischen Zahlungssystems nach einem abgebrochenen Vorgang die Aushändigung eines Beleges über den Abbruch der Transaktion verlangt.

Ist dies nicht der Fall, kann einem Anspruch auf Rückerstattung des abgebuchten Betrages aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit Erfolg der Anspruch auf Ersatz des dieser durch die streitbefangene Transaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegengehalten werden.

Aus den Gründen:

„Wie der Bundesgerichtshof […] ausgeführt hat, muss sich der Verschuldensvorwurf im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben. Diese Umstände liegen im gegebenen Fall vor, denn nach eigenem Vorbringen hat der Kläger zu 2) beide Karten mehrfach nacheinander einer weiblichen Person in dem fraglichen Lokal auf der Reeperbahn ausgehändigt und es geduldet, dass diese Person – offenbar unter Vorspiegeln eines falschen Sachverhalts – sich jeweils für einige Zeit mit der Karte (und dem Tablet bzw. Kartenlesegerät, in welches der Kläger zu 2) jeweils zuvor die richtigen PINs eingegeben hatte), entfernt hat.“

(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.08.2019, 30 C 4153/18 (20))