Löschungsanspruch nach der DSGVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten.

Es komme auch nach Inkrafttreten der DSGVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeits­interesse:

„Der Senat ist hier mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Kläger (noch) keinen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des „Rechts auf Vergessen“ hat. Der Kläger möchte das „Weniger“ beim Zeitablauf durch ein „Mehr“ an Betroffenheit durch die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten ausgleichen. Die Veröffentlichung dieser Daten war aber zulässig, auch wenn verständlich ist, dass der Kläger sie nicht in der Öffentlichkeit wissen möchte. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Vorkommnisse, um die es geht und die aufgrund von Stellenstreichungen, Streichungen bei Leistungen etc. auf viele Menschen Auswirkungen hatten, erst wenige Jahre zurückliegen, die Rechtsprechung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit anerkennt, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren, und die Vorkommnisse letztlich auch zu dem beruflichen Werdegang des Klägers gehören, die nicht ohne Weiteres aus seinem Leben gestrichen werden können. Von daher lässt sich auch unter Berücksichtigung der EuGH-Grundsätze feststellen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte auch im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Namen des Klägers, ggfls. in Verbindung mit einer örtlichen Angabe, das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.“

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17)