Anforderung von Selbstauskünften bei Mietinteressent(inn)en – was ist datenschutzrechtlich zulässig?

Muss d. künftige Vermieter(in) oder d. beauftragte Immobilienmakler(in) erfahren, mit wie vielen Personen Mietinteressent(inn)en in die angebotene Wohnung einziehen möchte? Darf nach dem Beruf und dem Einkommen gefragt werden? Darf zum Beleg dieser Aussagen ein Gehaltsnachweis angefordert werden? Kann sogar die Vorlage einer Selbstauskunft einer Auskunftei verlangt werden?

Zumindest in Ballungsgebieten ist es Normalität, dass Personen, die sich für eine Wohnung interessieren, bereits im Hinblick auf eine Erstbesichtigung einer Wohnung ein umfangreiches Formular zur Selbstauskunft zur Verfügung gestellt wird. Dieses soll meist im Vorfeld ausgefüllt werden und bei Gefallen der besichtigten Wohnung d. Eigentümer(in) bzw. e. beauftragten Immobilienmakler(in) übergeben werden.

Auch wenn bei der Suche nach neuen Mieter(inne)n und der Anbahnung von Mietverhältnissen zahlreiche Informationen im Hinblick auf eine Entscheidungsfindung zulässigerweise abgefragt werden dürfen, ist nicht jede für d. Vermieter(in) interessante Information zu jedem Zeitpunkt erforderlich.

Vielmehr muss nach den Zeitpunkten auf dem Weg zwischen der Kontaktaufnahme durch die Mietinteressent(inn)en und dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines Mietvertrages unterschieden werden. So ist bei der Kontaktaufnahme und der Vereinbarung eines Besichtigungstermins eine Auskunft über den Beruf und das Einkommen noch nicht erforderlich. Erst, wenn die die Wohnung besichtigende Person bei oder nach der Besichtigung weiterhin Interesse an der Wohnung hat, ist es zum Beispiel zulässig, nach der Anzahl der einziehenden Personen, dem Beruf und dem Einkommen zu fragen. Bleibt am Ende des Auswahlprozesses eine Person übrig, mit dem d. Vermieter(in) einen Mietvertrag schließen möchte, dann kann unmittelbar vor Abschluss des Vertrages auch die Vorlage einer Selbstauskunft einer Auskunftei verlangt werden.

Nähere Informationen sowie die Prüffragen der (bayerischen) Datenschutzaufsichtsbehörde zu diesem Thema finden Sie unter https://www.lda.bayern.de/de/kontrollen_stabsstelle.html.

[Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 17.01.2022]

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