Wann müssen Beiträge in sozialen Medien als Werbung gekennzeichnet werden?

Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin befasst (Urteil vom 08.01.2029, Az. 5 U 83/18) und sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Influencer(innen) in ihre Beiträge ausdrückliche Hinweise auf die Fremdnützigkeit der Veröffentlichung aufnehmen müssen.

Eine Bloggerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 52 O 101/18) Berufung eingelegt.

Orientierungssätze zur Entscheidung:

  1. Wer als Blogger die kommerzielle Vermarktung seines eigenen Images über seinen Instagram-Account zum Geschäftsmodell gemacht hat, ist Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Rn.54 des Urteils).
  2. Der Blogger handelt unlauter i.S.v. § 5a Abs. 6 UWG, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Besuchers des Instagram-Accounts des Bloggers ein buchstäblich in der Luft hängender Tag keinen Informationsgehalt hat, sondern sein einziger erkennbarer Zweck es ist, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Klick Weiteres erfahren zu können, so dass Ziel des Tags mithin die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens ist, da der so angelockte Besucher unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert wird, wenn er dem Link folgt (Rn.63).
  3. Zulässig ist dagegen ein Post, bei dem es sich nur um einen redaktionellen Beitrag handelt, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (hier: Tags und Links zu den Herstellern bzw. Händlern der von dem Blogger auf einem Bild getragenen Kleidung, um Anfragen von Besuchern des Accounts zuvorzukommen, die sich für Auswahl und Kombination der Kleidung ggfs. zur Nachahmung interessieren). Eine Verpflichtung des Bloggers, diesen Post mit einem Hinweis auf einen kommerziellen Zweck zu versehen, würde den Blogger in seinen Rechten aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (Medienfreiheit) verletzen (Rn.104).