Wirksame Einwilligung in Werbezusendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, daß es grundsätzlich mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang zu bringen ist, wenn ein Anbieter die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig macht:

„Ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht worden, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (im Streitfall: „Strom & Gas“).

Die Einwilligung in die Werbung dieses Unternehmens ist auch unabhängig davon wirksam, ob der Geschäftsbereich der anderen bezeichneten Unternehmen ausreichend klar beschrieben worden ist.“

OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19