Telefonwerbung ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegenüber natürlichen Personen generell nur nach deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sich in diesem Zusammenhang unlängst zu der Frage geäußert, ob es hierfür ausreicht, wenn – analog zu der Situation bei der Bestellung eines E-Mail-Newsletters – der Betroffene eine E-Mail-Bestätigung bezüglich seines Einverständnisses mit Werbeanrufen geschickt hat.
Das Gericht hat dies verneint und entschieden, das das sog. „Double-Opt-in-Verfahren“ zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO in die Nutzung der erlangten Telefonnummer zu Werbeanrufen ungeeignet ist.
Aus den Gründen:
„Das Double-Opt-In-Verfahren ist eine praktikable Möglichkeit, um potenziellen Kunden Werbung per E-Mail zukommen zu lassen. Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Der Werbende hat mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt. Das schließt es aber nicht aus, dass sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren noch darauf berufen kann, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat – etwa mit der Begründung, bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; er habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast. Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch nicht von einer Einwilligung gedeckt, wenn die E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren gewonnen wurde.
Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
Entscheidend ist und in diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf eine quantifizierbare Anzahl an, dass durch das Double-Opt-In-Verfahren die „Echtheit” der Telefonnummer, die der Verbraucher bei seiner Registrierung angegeben hat, nicht überprüft wird. Auf den Verifizierungsvorgang per Double-Opt-in-Verfahren für die E-Mail-Adresse hat die Telefonnummer keinen Einfluss. Gibt der Verbraucher bei der Abfrage nicht seine Nummer an, sondern – warum auch immer – die eines anderen Anschlussinhabers, so mag der Verbraucher wirksam in Telefonwerbung ihm gegenüber eingewilligt haben. Der Dritte, dessen Telefonnummer der Unternehmer jedoch tatsächlich erhält und der daraufhin zu Werbezwecken angerufen wird, hat dies jedoch gerade nicht getan.
Allein dann, wenn der Unternehmer darlegen kann, dass der Telefonanschluss auch der E-Mail-Adresse zuzuordnen ist, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, obliegt es dem Verbraucher darzulegen, dass er kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat. Im Vorhinein ist dies für den Unternehmer aber nicht feststellbar. Wessen Telefonnummer der Unternehmer erlangt, weiß er nicht. Das Double-Opt-In-Verfahren bietet keine geeignete Möglichkeit, die erforderliche Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und erforderlichenfalls Beweis zu führen.“
(VG Saarlouis, Urteil vom 29.10.2019, 1 K 732/19)