Das Landgericht Köln hat entschieden, daß dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht der Umstand entgegensteht, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist.
Selbst wenn die Erstellung des Lichtbildes eine Rechtsverletzung darstellen würde, berührt dies nach Auffassung des Gerichts nicht den Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk.
In diesem Zusammenhang stellte es auch fest, daß ein Fotograf nicht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk gegenüber dem Inhaber des Urheberrechts des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt.