Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 342/20) eine Klage eines Arbeitsnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO in Form seiner im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails abgewiesen.
Die Entscheidung war insbesondere deshalb in der arbeitsrechtlichen Praxis mit Spannung erwartet worden, weil man sich von ihr einige höchstrichterliche klärende Worte zur Reichweite des Anwendungsbereichs des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO im speziellen Kontext des Arbeitsverhältnisses erhoffte.
Seit der ersten obergerichtlichen Entscheidung, die einen sehr weitgehenden Auskunftsanspruch eines (ausgeschiedenen) Arbeitnehmers bejahte (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18) sind Voraussetzungen und Einzelheiten der zu beanspruchenden Auskunft im gleiche Maße strittig, wie deren Geltendmachung – i.d.R. als taktisches Mittel in Bestandsverfahren – durch die Arbeitnehmerseite seither zugenommen hat.
An der Erwartung einer richterlichen Rechtsfortbildung gemessen, hat das Gericht nun allerdings Steine statt Brot ausgegeben.
Denn das BAG hat die Klage ausschließlich aus prozessualen Gründen scheitern lassen:
„Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.“
BAG, Urteil vom 27.04.2021, 2 AZR 342/20
Wenn – was der Regelfall sein dürfte – der Arbeitnehmer selbst nicht genau weiß, um welche E-Mails es konkret geht, müsse er erforderlichenfalls im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft klagen, um den Herausgabeantrag konkretisieren zu können:
„Danach erfüllt eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, zB – wie hier – solcher von oder an die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers sowie solcher, in welchen er namentlich erwähnt ist, nicht die Voraussetzungen eines hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails.“
Mit der Frage, ob die E-Mails tatsächlich überhaupt herauszugeben wären, hat sich das BAG allerdings inhaltlich überhaupt nicht befaßt. Selbst ein obiter dictum hierzu sucht man vergebens. Der konkrete Umfang der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte bleibt damit weiterhin ungeklärt.