Leitsatz des Gerichts:
Die Empfehlung fremder Leistungen durch den „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat.
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19)