Leitsätze des Gerichts
Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche.
Für die Behauptung, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
Aus den Gründen:
„Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen hat sich die Beklagte nämlich zu eigen gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer anzusehen ist. […].
Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist.
Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es […], wenn eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16).
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen […] dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie […] mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung „bereits geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt“ zu haben, so dass die Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben“ entspreche.
Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich – trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 04. 04.2017 – VI ZR 123/16).“
(OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 – 4 U 1403/17)