Für Tatsachen, welche die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2 KSchG rechtfertigen sollen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch dann wenn es sich um eine üble Nachrede i.S.v. § 186 StGB handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache einer Person bekannt ist, deren Wissen der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.
Die Adressierung eines Schreibens mit Kritik am Arbeitgeber an die Konzernmutter ohne den vorherigen Versuch einer unternehmensinternen Klärung stellt eine Pflichtverletzung dar, welche eine Kündigung allerdings regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Aufforderungen des Arbeitgebers zu einem Verhalten Stellung zu nehmen, erfüllen nicht die Funktion einer Abmahnung, auch wenn sie die Missbilligung des Verhaltens durch den Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck bringen.
LAG Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 8 Sa 22/20