Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, daß es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf, wenn eine Arbeitnehmerin an drei von vier aufeinander folgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt und nach den Umständen des Einzelfalls dies den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zuläßt.
Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung (Arbeitsgericht Flensburg, Urteil v. 21.01.2021 – 1 Ca 1135/19), die eine ordentliche Kündigung einer mehr als 13 Jahre lang beschäftigten Gerichtsmitarbeiterin bei diesem Sachverhalt als sozial gerechtfertigt angesehen hatte.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 31.08.2021 – 1 Sa 70 öD/21