Kommt jetzt wirklich die (elektronische) Arbeitszeiterfassung für alle?

Dieser Eindruck drängt sich jedenfalls unweigerlich auf, wenn man die aufgeregten Meldungen und Schnelleinordnungen diverser – darunter auch arbeitsrechtlich kundiger – Übermittler(innen) der gestrigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung liest.

Von verschiedener Seite werden sogar bereits erste Analysen der Entscheidung verbreitet. Deren Text aber naturgemäß am Tag der Verkündung noch gar nicht veröffentlicht ist. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung des Gerichts dazu vor. Und die enthält zum konkreten Thema „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“ genau zwei Sätze.

Tatsächlich sollte man statt in hektischen (und ggf. voreiligen) Aktionismus zu verfallen, erst einmal die Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung abwarten.

Es wäre nicht das erste Mal, daß sich die später veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung an interessanten Stellen deutlich anders liest, als die zu ihr tagesaktuell verfasste Pressemitteilung des Gerichts.

Um wirklich eine rechtlich belastbare Grundaussage für eine zwingende arbeitgeberseitige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung darstellen zu können, die sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt, müßte das BAG aus der dort normierten gesetzlichen Verpflichtung

„die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“

§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG

und dabei

„unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

in nachvollziehbarer und zwingender Argumentationstiefe die grundsätzliche(!) und unterschiedslose Pflicht aller(!) Arbeitgeber(innen) begründen, als stets(!) notwendige(!) Maßnahme zum Gesundheitsschutz eine Arbeitszeiterfassung für alle(!) Beschäftigten vorzunehmen.

Dabei wird insbesondere wesentlich sein, ob das BAG im Rahmen seiner in der Pressemitteilung erwähnten „unionsrechtskonformen Auslegung“ das im ArbSchG normierte Ermessen des Arbeitgebers hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen sowie des Adressatenkreises seiner Maßnahme im Hinblick auf das Erfordernis einer durchgängigen Arbeitszeiterfassung tatsächlich generell „auf Null“ reduziert und wie es dies ggf. rechtfertigt.

Dies u.a. auch deshalb, weil es sich bei den durch eine laufende Arbeitszeiterfassung veranlaßten zusätzlichen Verarbeitungen personenbezogener Daten um solche handeln müßte, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers „erforderlich“ sind, um auch datenschutzrechtlich gerechtfertigt zu sein. Was als allgemeingültige Rechtfertigung nur dann der Fall wäre, wenn das Arbeitsschutzgesetz die zwingende unmittelbare Verpflichtung aller Arbeitgeber enthielte, zum Schutz der Gesundheit aller Beschäftigten stets deren Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Richtig ist, daß der Europäische Gerichtshof bereits im Mai 2019 entschieden hat (EuGH, Urteil v. 14.05.2019 – Az. C 55/18), dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann. Dies ist allerdings bislang in Deutschlang noch nicht geschehen.

Selbst wenn man jedoch aus dem Urteil die Schlußfolgerung zieht, daß § 3 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG dann bei richtlinienkonformer Auslegung als notwendige Maßnahme für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch regelmäßig die tägliche Erfassung der Arbeitszeit fordert, wird man kaum nachvollziehbar begründen können, daß der entsprechende betriebliche Sachverhalt, der Gegenstand der hier streitigen Mitbestimmung ist, damit auch nur ansatzweise in seiner konkreten Ausgestaltung gesetzlich geregelt ist.

Die bisher vorliegende Pressemitteilung zur Entscheidung hinterläßt daher noch ein weiteres Fragezeichen:

Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Betriebsparteien war hier ein seitens des Betriebsrats wegen einer elektronischen Arbeitszeiterfassung geltend gemachtes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Da sich dieses auf die Einführung technischer Einrichtungen beschränkt, läßt die Verneinung eines Mitbestimmungsrechts mit der Begründung, es liege wegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits eine gesetzliche Regelung der fraglichen betrieblichen Angelegenheit vor, in der Konsequenz eigentlich nur den Schluß zu, daß diese Regelung nach Auffassung des BAG entweder auch zwingend eine elektronische Arbeitszeiterfassung erforderlich macht – oder aber dies ebenso zwingend gerade ausschließt.

Denn andernfalls wäre nicht einsichtig, weshalb dem Betriebsrat bzgl. der Einführung einer technischen Einrichtung zur Durchführung einer Arbeitszeiterfassung (mag sie auch als solche aus gesetzlichen Gründen stets als erforderliche Maßnahme zum Arbeitsschutz vorzusehen sein) ein Mitbestimmungsrecht generell verwehrt sein soll, das dem Schutz der Beschäftigten vor den spezifischen Gefahren dient, die sich durch den betrieblichen Einsatz eines technischen Hilfsmittels zur Erledigung dieser (grundsätzlich offensichtlich auch anders erfüllbaren) gesetzlichen Verpflichtung für den Arbeitgeber ergibt.

Beide Alternativen sind jedoch vernünftigerweise schwer vorstellbar.

Es bleibt daher zunächst abzuwarten, was später im veröffentlichten Beschluß tatsächlich an substanzieller und ggf. für die betriebliche Praxis richtungsweisender rechtlicher Begründung vorzufinden sein wird.

Bis dahin verbieten sich seriöserweise grundsätzliche Einordnungen und abschließende Bewertungen des gestrigen BAG-Beschlusses mit dem Anspruch auf Verläßlichkeit – jedenfalls, soweit es die eingangs aufgeworfene Frage betrifft.

Eines läßt sich jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststellen:

Das Bundesarbeitsgericht hat hier einen Finger in eine seit geraumer Zeit unbehandelte gesetzgeberische Wunde gelegt und mit seiner Entscheidung durch die nun unweigerlich angestoßene öffentliche Aufmerksamkeit erheblichen Druck auf die Politik gelenkt…