Seit Beginn der Corona-Pandemie haben den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz mehrere Anfragen erreicht zu der Frage, ob Kommunen die Zahl der Corona-Infektionszahlen in Ortsgemeinden veröffentlichen dürfen, beziehungsweise auf Anfrage herausgeben müssen. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. die Auffassung des LfDI dazu bestätigt.
Der LfDI vertritt die Auffassung, dass eine Veröffentlichung von Infektionszahlen auf kommunaler Ebene nur auf Stadt- und Verbandsgemeindeebene als tiefster regionaler Gliederungsstufe erfolgen sollte. Professor Dieter Kugelmann sagt: „Es besteht zweifelsohne ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Infektionszahlen – auch nach der Veröffentlichung regionaler Fallzahlen. Entsprechende Zahlen schaffen Transparenz und können die Akzeptanz behördlicher Maßnahmen fördern. Allerdings besteht die Gefahr, dass bei kleinteiliger regionaler Ausweisung von Infektionszahlen ein Rückschluss auf einzelne, infizierte Personen möglich ist. Gerade in Rheinland-Pfalz mit seiner bundesweit einmaligen Vielzahl kleiner und kleinster Ortsgemeinden ist dies zu berücksichtigen.“
Kugelmann betont: „Angaben zu Fällen in der Bevölkerung führen erfahrungsgemäß zu Mutmaßungen und Spekulationen über mögliche Betroffene. Es kann zu einer Identifizierung oder zu einer vermuteten Identifizierung kommen, so dass die Gefahr einer Stigmatisierung oder Diskriminierung der Betroffenen besteht. Aus unserer Sicht sollten Kommunen daher nur bekannt geben, wie viele Menschen in Städten und Verbandsgemeinden mit dem Corona-Virus infiziert sind.“
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nun in einem Streitfall im Sinne der Argumentation des LfDI entschieden. In einem Beschluss (AZ: 5 L 930/20.NW) hat das Gericht einen Eilantrag eines Antragsstellers abgelehnt. Die Kammer sieht „eine beachtliche Gefahr, dass die Veröffentlichung der Infektionszahlen auf Ortsgemeindeebene zu einer Bestimmbarkeit der betroffenen Personen führen wird. Maßgeblich dafür ist vor allem die äußerst kleinteilige Gemeindestruktur speziell im Landkreis Südwestpfalz“. Die betreffenden Ortsgemeinden hätten zum Teil weniger als 200 Einwohner, eine Ortsgemeinde sogar weniger als 100 Einwohner. Weiter heißt es in dem Beschluss, dass es naheliegend sei, „dass in diversen Ortsgemeinden – bisher – lediglich Einzelfälle betroffen sind bzw. womöglich derzeit noch kein Fall registriert wurde. Angesichts solch geringer Infektionszahlen ist es nicht nur wahrscheinlich, dass infizierte Personen in den kleinteiligen Gemeinden insbesondere über den Austausch in sozialen Netzwerken bestimmbar sind, sondern dass von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die bisherige Entwicklung seit dem Ausbruch der Pandemie hat nämlich beispielsweise gezeigt, dass im Zuge der zunehmend angespannten politischen Diskussion über den richtigen Umgang auch immer wieder versucht wurde, anknüpfend an Statistiken darüber zu spekulieren, ob sich infizierte bzw. unter Quarantäne stehende Einzelpersonen, einzelne Familien oder auch bestimmte Gruppen – möglicherweise zu Unrecht – nicht an die vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen hielten“.
[Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 05.11.2020]