Umfang der Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die auf einer Webseite und / oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist.

Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen.

Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer – anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt – noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.

BGH, Urteil vom 21.08.2019, VIII ZR 265/18