Das Bundes­arbeits­gericht (BAG) hat entschieden, daß der Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen steht und den Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt, die Bestellung zum Daten­schutz­beauftragten zu widerrufen.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 383/19 (Pressemitteilung)