Zwar stellen Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst vergütungspflichtige Arbeitsleistung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeiten wie Vollarbeit vergütet werden müssen. Vielmehr ist die Vereinbarung eines geringeren Entgelts möglich.
Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2020 – 5 Sa 188/19)