BAG: Zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Rundfunk-Producer

Das Arbeitsverhältnis mit einem Producer, der programm­gestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden.

Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Be­standschutz­interesses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an.

Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 7 AZR 92/17)