Auslegung eines Unterlassungsgebots: Alles nur „B********t“?

Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich kürzlich wiederholt mit verbalem Kuhmist zu befassen.

Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort „Bullshit“ durch Auslassung bestimmter Buchstaben als „B********t“ oder „Noch mehr B***“ darstellt.

So entschieden die Frankfurter Richter mit Beschluss vom 23.09.2021 (Az. 6 W 76/21).

Nun erscheint die Gleichsetzung der Zeichenkette „B********t“ mit dem verbotenen Wort allein nicht unbedingt zwingend. Es hätte hier ja z.B. unproblematisch auch die Bezeichnung „Bockmist“ gemeint gewesen sein können.

Möglicherweise hat hier aber entscheidend die 2. Passage geschadet: Durch das „Noch mehr…“ ist tatsächlich nicht mehr zweifelhaft, was gesagt werden sollte…