Auskunftsanspruch nach dem TTDSG gegen den Provider

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschwerdeverfahren gem. § 21 Abs. § S. 8 TTDSG gegen einen Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 20.09.2021 zugunsten der von einem Fake-Account bei Instagram Betroffenen entschieden, daß die Dienstanbieterin zur Auskunft über die Bestandsdaten zu diesem Profil nach dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) verpflichtet ist.

Sie wurde daher dazu verurteilt, Auskunft über den Namen, die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer des Nutzers zu erteilen, der den entsprechenden Account bei ihr angelegt hatte.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Auskunft über die Nutzungsdaten – insbes. also etwa der IP-Adresse – besteht nach Auffassung des OLG jedoch nicht.

Leitsätze:

  1. § 21 Abs. 2 TTDSG beinhaltet nunmehr eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer Social-Media-Plattform – hier Instagram – gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
  2. Die Vorschrift löst das zweistufige Verfahren nach § 14 TMG a.F. ab, das lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah und daher die gesonderte Durchsetzung eines Leistungsanspruchs notwendig machte.
  3. Der Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG umfasst jedoch nur die Bestandsdaten, nicht aber die Nutzungsdaten.

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2022, 9 Wx 23/21