Der BGH hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Umständen der Internetkonzern Google Suchergebnisse nach einer Beschwerde von Betroffenen löschen muss und entschieden, dass es kein automatisches „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet gibt, sondern der jeweilige Einzelfall maßgeblich ist.
Ein weiteres Verfahren zu umstrittener Berichterstattung legte er dem EuGH vor.
BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18