Ausgestaltung des Bewertungsportals Jameda in Teilen unzulässig

Das Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform jameda.de unzulässig sind, da Jameda durch die Gestaltung die zulässige Rolle des „neutralen Informations­mittlers“ verlässt und den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“ gewährt.

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 126/19