Die korrekte Abfassung einer Wiederrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung für den Fernabsatzhandel im Internet bzw. über Onlinemedien bleibt ein juristischer Dauerbrenner.
Auch nachdem der Gesetzgeber nach einigen Fehlversuchen zuletzt ein nachgebessertes Muster sowie umfangreiche Ausfüllhilfen bereitgestellt hat, scheitern noch immer viele Händler an der korrekten Abfassung und Einbindung in den Geschäftsablauf dieser im Online-Handel gegenüber Verbrauchern zu beachtenden Formerfordernisse. Grund hierfür sind die zahlreichen vorgesehenen Variationsmöglichkeiten, die auf das konkrete Onlineangebot anzupassen sind.
Zum 04.08.2011 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung und zur Rückgabebelehrung aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch die Entscheidung EuGH – C-489/07 (Messner) erneut geändert:
Der europäische Gerichtshof hatte dort festgestellt, dass die damaligen deutschen Regelungen zum Wertersatz europarechtswidrig waren.
Der deutsche Gesetzgeber hat hierauf reagiert und sowohl Änderungen im EGBGB (Neue Musterbelehrungen zu Widerruf und Wertersatz) als auch im BGB (Neuregelungen zum Wertersatz in § 312e BGB und § 357 Abs. 3 BGB) vorgenommen.
Zur Umsetzung ist zwar eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen, jedoch ist es angeraten, die entsprechenden Belehrungstexte umgehend anzupassen, da nach alter Regelung kein Wertersatz geltend gemacht werden kann.
Bis zum 05.11.2011 dürfen noch die bisherigen Musterbelehrungen verwendet werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist bei Verwendung der alten Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung mit Abmahnungen zu rechnen.
Unternehmen, die Online-Handel betreiben, sind übrigens gut beraten, sich regelmäßig über etwaige Änderungen der rechtlichen Vorgaben zu informieren. Denn dass die jüngsten gesetzgeberischen Basteleien in diesem Bereich auch die letzten bleiben, ist wenig wahrscheinlich!
- Neue Muster
Widerrufsbelehrung: Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB
Rückgabelehrung: Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB