Bei der Verwendung eines „SharePics“, das den Betroffenen zeigt und daneben einen Text, kann abhängig von der Gestaltung beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen, dass es sich um ein Zitat handelt und der Betroffene sich – gleichsam einer Sprechblase – entsprechend geäußert hat. Dies gilt umso mehr, wenn lediglich der Kopf des Betroffenen mit geöffnetem Mund und daneben der Text abgebildet ist.
An die Wiedergabe von Zitaten werden strenge Anforderungen gestellt. Hat sich der Betroffene nicht wie dargestellt geäußert, handelt es sich um ein Falschzitat. Dies kann auch den Kontext der Äußerung betreffen.
Der Äußernde kann sich nicht auf das Laienprivileg berufen, wenn er seine Äußerung auf einen Presseartikel stützt, in dem das von ihm verwendete Falschzitat nicht enthalten ist und sich der Betroffene im Übrigen auch zu dem eigentlichen Zitat dahingehend geäußert hat, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und er die in dem Presseartikel auf Grundlage der (zutreffenden) Äußerung des Betroffenen vermutete Ansicht nie vertreten hat.
Ein Verfügungsgrund kann auch dann vorliegen bzw. wiederaufleben, wenn der Äußernde seine Äußerung, die zuvor nur in seinem Blog veröffentlicht war, nun auf Facebook postet und zusätzlich dem Beitrag als „gesponserter Beitrag“ zu größerer Reichweite verhilft.
(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.12.2019, 2-03 O 194/19)