Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
(LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18)