Kein Anspruch des Mitbewerbers auf Unterlassung bei Verstoss gegen die DSGVO

Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht.

Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.

(LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18)