Über wenig wird im IT-Recht so viel gestritten wie um Inhalt und Reichweite der Impressumspflicht gem. § 5 Telemediengesetz (TMG).
Im Kern regelt die Bestimmung scheinbar eindeutig, welche Webangebote Angaben zum Dienstanbieter machen müssen, und welche Angaben dies sind.
Ein aktuelles Urteil des LG Düsseldorf (Az. 12 O 312/10) ließ hier aufhorchen, da es eine Impressumspflicht für so genannten „Baustellenseiten“ verneinte.
Im konkreten Fall hatte eine Klägerin – kurioserweise eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich durch ihren Chef vertreten ließ – auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren wegen einer Abmahnung geklagt.
Die Klägerin betrieb nämlich nebenberuflich eine Werbeagentur. So wähnte sie sich in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten, die ebenfalls eine Agentur betrieb. Auf der Homepage der Beklagten nun war nicht viel zu sehen, außer einem Hinweis, dass hier demnächst „alles für die Marke“ zu finden sei. Eine Anbieterkennzeichnung, ein Impressum also, fehlte ebenfalls.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn das Gericht erkannte, dass es sich bei streitgegenständlichen Online-Angebot, einer so genannten „Baustellenseite“, nicht um ein „geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes“ Angebot handelte, wie es § 5 Abs. 1 TMG für eine Kennzeichnungspflicht voraussetzt.
Was nun aber hierunter zu verstehen ist, darüber streiten sich Juristen leidenschaftlich (zum Beispiel hier: Einerseits / Andererseits).
Klar ist aber: Das Urteil des Düsseldorfer Gerichts wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Auf Grund der wirtschaftlichen Risiken dürfte es aus Sicht des Webseitenbetreibers erst recht angezeigt sein, Kennzeichnungspflichten eher überzuerfüllen als zu vernachlässigen.
Die Entscheidung wird auch im aktuellen Rechtspodcast „Jurafunk“ besprochen (ab 20’58“).