Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet ist, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.
Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
(EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17)