Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.
Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen drohen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
(LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/17)