Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als „privat“ gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht.

Die Erkenntnisse aus der Computer­unter­suchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden.

Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 19.01.2019 – 2 AZR 426/18)