Wer spammt, zahlt…

[Veröffentlicht bei „anwalt4you“ – Juli 2004 und „Rechtpraktisch“ – August 2004]

Die Zusendung einer unverlangten e-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Sie ist daher rechtswidrig und begründet Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Empfängers.Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Urteil vom 11.3.2004 (Az: I ZR 81/01) noch einmal ausdrücklich festgestellt.

Derartige Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, e-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände im Einzelfall ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden darf.

Sofern der Versender ein entsprechendes Einverständnis des Empfängers mit der e-Mail-Werbung behauptet, so hat er dies konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, so der BGH.

Die Bundesrichter hoben daher ein Berufungsurteil des OLG München auf, das einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, dem Empfänger sei der Nachweis nicht gelungen, daß die fragliche Werbung unverlangt an ihn versandt wurde.

Das Erfordernis des nachzuweisenden Einverständnisses trifft – so auch im konkreten Fall – weniger die echten „Spammer“ (die ohne jeden Anlaß e-Mails verbreiten), sondern insbesondere die mittlerweile zahlreichen Versender von e-Mail-Newslettern, die erst auf einen entsprechenden Eintrag (z.B. auf ihrer Webseite) hin Mitteilungen an die eingetragene e-Mail-Adresse verschicken.

Denn im Streitfall muß der Versender hier beweisen, daß es tatsächlich der Inhaber der fraglichen e-Mail-Adresse war, der Informationen bei ihm angefordert hat.

Etwas entschärfen läßt sich diese Nachweis-Problematik durch die Verwendung von Rück-e-Mails, die (automatisiert) an die eingetragene e-Mail-Adresse übermittelt werden und vom Empfänger durch Anklicken eines Links zu bestätigen sind (sog. „double-opt-in“). Erst danach erfolgt der Versand des Newsletters.

Damit ist zwar noch nicht der Nachweis geführt, daß es tatsächlich der Empfänger war, der den Newsletter angefordert hat. Schließlich kann die Bestätigungs-e-Mail auch von jedem Dritten verschickt worden sein, der die Zugangsdaten für den fraglichen e-Mail-Account kennt. Mißbrauch ist also auch hier durchaus möglich.

Allerdings wäre in einer derartigen Konstellation dann vom Empfänger, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß die Möglichkeit einer unbefugten Nutzung der Zugangsdaten durch einen Dritten besteht und daß dieser unberechtigt und ohne Wissen des Empfängers die e-Mail-Adresse verwendet hat.