Eine datenschutzrechtliche Beschwerde muss alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erfassen und ggf. weiter aufklären, ihre Zuständigkeit überprüfen und etwaige Datenschutzverstöße feststellen kann. Die Beschwerde muss daher zumindest Angaben über die betroffene Person und den Verantwortlichen enthalten und zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird. Der Beschwerdeführer kann von der Aufsichtsbehörde keine Ermittlungen ins Blaue hinein verlangen.
(VG Mainz, Urteil vom 22.07.2020 – 1 K 473/19.MZ)