Rechtliche Hinweise zum Umgang mit fremden Fotos, Grafiken und Texten


In einem u.a. bei „N24 – Recht&Rat“ veröffentlichten Beitrag gibt Rechtsanwalt Strunk Hinweise zum rechtlich einwandfreien Umgang mit Werken Dritter (nicht nur) im Büro-Umfeld:

  1. Vorsicht bei der Verwendung fremder Inhalte aus dem Internet für eigene Zwecke! Die Ansicht „Was frei zugänglich und nicht ausdrücklich mit einem „Copyrightvermerk“ o.ä. versehen ist, darf ich beliebig nutzen“ ist so verbreitet wie falsch. Das Gegenteil ist richtig: Werke i.S.d. Urheberrechts, wie etwa Fotos, Grafiken oder Musikdateien, unter bestimmten Voraussetzungen auch Texte, sind stets rechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige Einwilligung des Urhebers u.a. grundsätzlich nicht veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
  2. Die Erlaubnis zur Nutzung muß ausdrücklich erfolgen. Niemand ist automatisch mit einer Verwendung durch Dritte einverstanden, bloß weil er etwas öffentlich zugänglich macht oder weil es möglich und so einfach ist, Inhalte auf die eigene Festplatte zu kopieren.
  3. Auch eine Bearbeitung – etwa von Grafiken oder Fotos – ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Hierdurch entsteht auch im Normalfall nicht etwa ein neues Werk. Es nützt also z.B. nichts, eine Grafik einfach farblich umzugestalten oder mit Bildbearbeitungsinstrumenten anderweitig zu verändern.
  4. Einzelne Textpassagen dürfen genehmigungsfrei übernommen werden. Sie müssen dann aber stets auch als Zitat gekennzeichnet sein. Bei Bilder und Grafiken (bei denen meist nur die vollständige Wiedergabe Sinn macht) ist die Veröffentlichung dagegen nur zulässig, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist. Hieran fehlt es, wenn eine Abbildung schlicht kommentarlos und/oder nur als schmückendes Beiwerk verwendet wird.
  5. Die ausschließlich private Nutzung ist genehmigungsfrei erlaubt. Der Kreis ist hier allerdings recht eng gezogen: Es muß nicht immer ein Kartenausschnitt auf der eigenen Homepage oder eine zum Download angebotene Musikdatei sein. Auch die lediglich am Arbeitsplatz erfolgende Benutzung fremder Inhalte – etwa im Rahmen eines Rundschreibens an die Kollegen oder einer firmeninternen Powerpoint-Präsentation, erst recht einer für Geschäftspartner o.ä. – stellt regelmäßig ein unerlaubtes „Vervielfältigen“ und „Veröffentlichen“ i.S.d. Urheberrechts dar.
  6. Die Erlaubnis zu einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht zwingend, daß jede andere denkbare Nutzung auch erlaubt ist: Bilder etwa, die ein eigens hierfür beauftragter Fotograf zwecks Abdrucks in einer Werbebroschüre vom Firmengelände angefertigt hat, dürfen nicht einfach auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht werden, wenn dies nicht bereits beim Auftrag so vereinbart war.
  7. Auch bei genehmigter bzw. vereinbarter Benutzung besteht immer ein Recht des Urhebers auf Namensnennung.
  8. Die unbefugte Nutzung fremder Werke kann u.a. Unterlassungs- und nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Wer durch die Benutzung fremder Texte oder Bilder Rechte Dritter verletzt, haftet. Und zwar unabhängig davon, ob er das vorsätzlich oder versehentlich macht.
  9. Auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann auch, wer gar nicht selbst unbefugt nutzt, dies aber ermöglicht. Also etwa der Arbeitgeber, auf dessen PC Unerlaubtes geschieht. Es empfiehlt sich daher, entsprechende eindeutige dienstliche Regeln aufzustellen, um das innerbetriebliche Risiko zu verringern.