Online-Verkauf „gebrauchter“ E-Books bedarf der Erlaubnis des Urhebers

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29.

(EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-263/18)