Das Landgericht Saarbrücken hat eine Veröffentlichung des Inhaltes privater Nachrichten aus einem Facebook-Chat unter vollständiger Namensnennung der Kommunikationspartnerin als zulässig angesehen.
Im konkreten Fall sei der darin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht des Veröffentlichenden auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Aus den Gründen:
„Die Veröffentlichung der an ihn persönlich gerichteten Nachricht der Klägerin durch den Beklagten betrifft die Vertraulichkeitssphäre der Klägerin und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. […]. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. […].
Dies gilt auch, wenn die Klägerin wie hier ihre Äußerung auf dem Weg einer persönlichen Nachricht in dem Sozialen Netzwerk „Facebook“ an den Beklagten richtet. Denn die getroffene Geheimhaltungsbestimmung der Klägerin gilt unabhängig davon, ob sie für den Versand ihrer Erklärungen den traditionellen Postweg oder – wie hier – ein modernes Kommunikationsmittel gewählt hat. […].
Hier hat sich die Klägerin selbst zu der von ihr beanstandeten Veröffentlichung des Beklagten in einem Beitrag in dem Internet-Forum „Deutschland mon amour“ gegenüber der Öffentlichkeit geäußert. Damit hat sie – unter eigener voller Namensnennung – sowohl ihre eigene Nachricht wie die Antwort des Beklagten der Öffentlichkeit selbst mitgeteilt und ihre Sozialsphäre insoweit geöffnet.
Dieser Umstand ist in die Interessenabwägung – insbesondere auch im Hinblick auf die Befugnis des Beklagten zur Namensnennung – einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 – Rivalin von Uschi Glas) ist jedoch anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.“
(LG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 – 4 O 328/17)