LG Frankfurt a.M.: Verbreitung von Fotos einer Person

Leitsätze des Gerichts:

Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§ 22, 23 KUG dar.

Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung i.S.v. § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung.

Die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f), 85 Abs. 2 DSGVO weiter anwendbar.

Da eine einmal zulässig erhobene Klage nicht durch die nachträgliche Änderung der ladungsfähigen Anschrift unzulässig wird, reicht es gemäß den §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO aus, wenn der Kläger bei Klageerhebung eine ladungsfähige Anschrift (hier: beim Arbeitgeber) angegeben hat.

(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.09.2019, 2-03 O 402/18)