Krankenkasse darf Lichtbilder von Versicherten nicht dauerhaft speichern

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde.

Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungs­verhältnisses ist hingegen daten­schutz­rechtlich unzulässig.

(BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R)