Gerne schauen Arbeitnehmer(innen) während Leerlaufzeiten, in denen keine Aufgabe im Betrieb anfällt, auf ihr Handy. Es stellte sich in einem beim Bundesarbeitsgericht geführten Verfahren die Frage, ob der Betriebsrat zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten in seinem Betrieb unterbinden will.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: Nein, der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei einem Verbot privater Handynutzung (BAG, Beschluß vom 07.10.2023 – Az. 1 ABR 24/22).
Die Standortleitung eines Automobilzulieferers verbot im Jahr 2021 die private Handynutzung am Arbeitsplatz. Dies galt vor allem auch in technisch bedingten Leerlaufzeiten im Betrieb. Der Betriebsrat sah darin eine Anordnung, die mitbestimmungspflichtig sei. Dementsprechend forderte er eine Rücknahme des Verbots. Als der Arbeitgeber sich weigerte, das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz zurückzunehmen, wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitsgerichte.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde in letzter Instanz ab. Die Weisung sei nicht zustimmungspflichtig. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Weisung nicht das unmittelbare Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffe.
Der Arbeitgeber kann somit die private Handynutzung untersagen. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitspracherecht. Arbeitnehmer(innen) müssen sich an entsprechende arbeitgeberseitige Weisungen halten. Halten diese sich nicht daran, müssen sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten.
[Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Köln, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart]