Internetzugang fuer den Betriebsrat: Ermessen oder doch nicht?

CuA - Juli 2009

Der Internetzugang für Interessenvertretungen ist selbst im Jahr 2009 (noch) kein Sachmittel, über das sich das Streiten der Betriebsparteien inzwischen erledigt hätte.

Es gibt Arbeitgeber, die sich gern des Internet bedienen, um sich zielgruppenadäqat als „hipp“ und fortschrittlich darzustellen, das gleiche Medium trotz seiner zwischenzeitlichen gesetzlichen Verankerung etwa im BetrVG jedoch keineswegs als selbstverständliche Informationsquelle auch für den Betriebsrat akzeptieren.

In einem Beitrag für die Juli-Ausgabe 2009 der Fachzeitschrift “Computer und Arbeit”(CuA) greift Rechtsanwalt Strunk aus Anlass zweier aktueller Gerichtsentscheidungen das Thema Internetnutzung für die Interessenvertretung noch einmal auf:

Ermessen oder doch nicht? – Internet für den Betriebsrat

Jan A. Strunk // Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kiel

Hier lesen Sie:

– mit welch erstaunlicher Begründung das Arbeitsgericht Kiel einem Betriebsrat den Zugang zum Internet verwehrt hat

– welche konkreten Anforderungen die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Erforderlichkeit des Sachmittels „Internet“ stellt

Der freie Zugang zum World Wide Web für Betriebsräte ist ähnlich umkämpft, wie das zu früheren Zeiten etwa der Telefonanschluss oder das Faxgerät für das Betriebsratsbüro waren.

So mancher Arbeitgeber stellt sich zwar gern im Internet öffentlich dar, vermag es als Informationsquelle für den Betriebsrat allerdings nicht recht zu akzeptieren und sieht darin eher ein möglichst zu verhinderndes Übel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schien sich in dieser Auseinandersetzung mit seiner ersten Entscheidung im Jahr 2003 dabei zunächst auf die Seite der Interessenvertretung geschlagen zu haben. Es formulierte seinerzeit den Grundsatz, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zu gewähren ist, wenn dadurch dem Arbeitgeber keine wesentlichen Kosten entstehen und schuf damit zunächst einmal eine brauchbare Orientierung[1].

Auch ein Teil der Instanzgerichte erkannte zunehmend an, dass das Internet als Informations- und Kommunikationsmittel mittlerweile kein Luxus oder bloße Annehmlichkeit ist, sondern eine „Selbstverständlichkeit“ darstellt[2].

Allerdings beurteilten andere Gerichte die Erforderlichkeit des Internetzugangs für den Betriebsrat weiterhin eher zurückhaltend[3].

Im August 2006 griff der gleiche BAG-Senat die restriktivere Auffassung plötzlich auf. Er erkannte den grundsätzlichen Nutzen des Internet für die Betriebsratsarbeit nun nicht mehr an, sondern verlangte vom Betriebsrat den Nachweis eines konkreten betriebsbezogenen Bedarfs für das Sachmittel „Internet“[4].

Mit dem Erfordernis, dass der Betriebsrat die Notwendigkeit des Betriebsmittels nachzuweisen habe, setzt sich das höchste deutsche Arbeitsgericht allerdings zum einen in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 BetrVG, die eine Darlegung konkreter Betriebsratsaufgaben, zu deren Erledigung das fragliche Betriebsmittel erforderlich ist, gerade nicht verlangt.

Weshalb für das Sachmittel „Internet“ etwas anderes gelten soll, als für alle übrigen, liegt weder nahe, noch bietet die Entscheidung einen Erklärungsansatz dafür.

Und zum anderen wird in der Entscheidung dennoch weiterhin betont, dass dem Betriebsrat ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei seiner Entscheidung zustehen soll.

Worin der noch liegen soll, wenn die Notwendigkeit des Betriebsmittels „Internet“ in jedem Einzelfall nachzuweisen ist, ist dann jedoch unklar.

Vor diesem Hintergrund haben nun kürzlich zwei schleswig-holsteinische Arbeitsgerichte einen im Hinblick auf den betrieblichen Hintergrund völlig identischen Sachverhalt gegensätzlich entschieden:

Während das Arbeitsgericht Flensburg[5] dem örtlichen Betriebsrat eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens einen Anspruch auf Zugang zum World Wide Web zuerkannte, wies das Arbeitsgericht Kiel[6] nur wenige Tage später das gleiche Anliegen der Kieler Kollegen zurück. Beide Entscheidungen sind momentan beim Landesarbeitsgericht Kiel in der zweiten Instanz anhängig.

In der Sache geht es um die Freischaltung eines Zugangs, der neben der bisherigen Intranet- und E-Mail-Nutzung auch den Gebrauch des Internet zulässt.

Die entsprechende technische Infrastruktur ist unternehmensweit vorhanden, insbesondere sind alle vernetzten Rechner dazu in der Lage, das Internet vollständig zu nutzen, sofern der jeweilige User eine entsprechende Berechtigungsstufe hat.

Allerdings nutzt der Betriebsrat – dem Unternehmenskonzept entsprechend – in den Filialen als einziger einen internetfähigen PC.

Die Filialleitung verfügt dagegen nicht über einen eigenen Computer. Sie wendet sich bei mitbestimmungsrechtlichen Problemstellungen regelmäßig an die Personalabteilung und den dortige Fachbereich Arbeitsrecht, die in der Konzernzentrale angesiedelt sind. Diese wiederum nutzen das Internet und die entsprechenden Recherchemöglichkeiten. Entsprechendes gilt für den Gesamtbetriebsrat des Unternehmens. Auch ihm ist der freie Internetzugang möglich.

Die Unternehmensjuristen der Zentrale stehen jedoch nicht nur dem Gesamtbetriebsrat, sondern häufig auch dem örtlichen Betriebsrat im Zuge seiner mitbestimmungsrechtlichen Tätigkeit direkt gegenüber.

Die örtlichen Betriebsräte hatten zuletzt eine Reihe von Fragestellungen nur mit Hilfe privater Internetrecherchen bewältigt und verlangten nun von der Arbeitgeberin, auch ihnen den Internetzugang zu ermöglichen. Mit unterschiedlichem Erfolg.

Beide Gerichte nennen im Ausgangspunkt die gleichen Anforderungen als Prüfungsmaßstab:

Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. In der Entscheidung darüber, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft, ist er grundsätzlich frei.

Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrates dient und ob er bei seiner Ermessungsausübung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat.

Dementsprechend sind die Arbeitsgerichte insbesondere nicht dazu berechtigt, die Entscheidung des Betriebsrates durch eine eigene zu ersetzen, sofern sich die Interessenabwägung des Betriebsrates im Rahmen des ihm zuzugestehenden Beurteilungsspielraums bewegt.

Das Arbeitsgericht Flensburg nimmt diese grundsätzliche Aufgabenstellung ernst und beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum eingehalten hat. Was es im Ergebnis bejaht.

Unter Ablehnung der Einschränkungen des zweiten BAG-Urteils aus 2006 stützt es seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Internetnutzung als zeitgemäße Form der Informationsbeschaffung ein anerkanntes Sachmittel darstellt, die eigene Sachmittelausstattung der Arbeitgeberin allein kein Kriterium dafür sei, ob es der Betriebsrat für erforderlich halten darf, nennenswerte zusätzliche Kosten nicht ersichtlich seien und der Betriebsrat sich bei der Abwägung der beiderseitigen betrieblichen Interessen zur Erfüllung seiner mitbestimmungsrechtlichen Aufgaben ermessensfehlerfrei für dieses Sachmittel entscheiden durfte.

Die Kieler Arbeitsrichter gehen gegenüber dem BAG-Urteil aus 2006 sogar noch einen Schritt weiter:

Sie verlangen nicht nur die Angabe von konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen, sondern gehen davon aus, dass eine Informationsverschaffung via Internet erst dann erforderlich im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Betriebsrat darlegt und ggf. nachweist, dass er die fragliche Information anders nicht hätte erhalten können.

Dass Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit ist, jedenfalls nichts mehr mit irgendeiner Form von Ermessensausübung zu tun hat, liegt auf der Hand.

Diese Sichtweise des Gerichts führt dazu, dass dem Betriebsrat der Kieler Filiale nicht einmal der umfangreiche Vortrag zu einer ganzen Reihe von ihm konkret bearbeiteten und im Einzelnen benannten mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen etwas nützte:

Das Gericht stellt hierzu lapidar fest, dass es in jedem der Fälle möglich gewesen sei, sich die benötigten Informationen auch anders zu beschaffen – etwa durch die Beantragung eines Fachbuches, die Anforderung von Urteilstexten bei Gerichten oder die telefonische Einholung von Auskünften.

Die Vorbehalte des Gerichts gegenüber dem Medium Internet werden an mehreren Stellen der Entscheidung recht deutlich, an einer ganz besonders:

„Für die Frage, wie der Begriff „Substitut“ zu verstehen ist, ist der Antragsteller nicht auf das Internet angewiesen. Der Begriff „Substitut“ ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff in der Einzelhandelsbranche und kann mit Hilfe von Literatur geklärt werden. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller eine kurzfristige kostenneutrale oder schnellere Lösung aus dem Internet herausziehen konnte. Auch die seitens des Antragstellers vorgetragenen Rechtsprechungsrecherchen zu den Themen „Gefährdungsbeurteilung, Internet sowie Aufstellung von Dienstplänen“ lassen keinen Schluss darauf zu, was überhaupt geklärt werden musste und nicht mit anderen Mitteln, wie etwa mit Literatur hätte geklärt werden können. Seitens der Einstellung eines gehörlosen Praktikanten ist bereits auf Grund des eigenen Vortrages des Antragstellers deutlich, dass das Internet hierfür nicht notwendig war, da eingeräumt wurde, dass, wenn auch nachträglich, aber immerhin zur Klärung des Sachverhaltes ein Buch angeschafft worden ist, um die sich zu diesem Thema häufenden Fragen zu klären. Auch hier ist eine Benutzung des Internet als alleiniges Informationsmittel nicht erforderlich.“

Das letzte Beispiel muss man sich einmal klar machen: Die Nutzung des Internet soll für die betreffende Aufgabe nicht erforderlich gewesen sein, weil im Nachhinein wegen der sich häufenden Fragen dafür ein Buch angeschafft wurde!

Ebenfalls unübersehbar wird an dieser Stelle, dass das Gericht sich entgegen der ihm obliegenden Beschränkung sehr wohl für berufen hält, anstelle des Betriebsrats zu entscheiden, mit welchen ggf. gleichermaßen geeigneten Sachmitteln er seine Arbeit konkret zu erledigen hat.

Auch die Frage, ob das Ausstattungsniveau der Antragsgegnerin negativen Einfluss darauf hat, ob ein Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, beantwortet das Arbeitsgericht Kiel zu Lasten des Betriebsrats:

„Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Betriebsrat nicht einmal dann einen Internetzugang allein deswegen verlangen, weil die Filialleiterin über einen Internetzugang verfügen würde. […]. Wenn, wie hier, die Antragsgegnerin in ihrer Filiale Kiel keinerlei Möglichkeiten für Internetrecherchen zur Verfügung stellt, muss erst recht davon ausgegangen werden, dass keine Verpflichtung besteht, dies dem Antragsteller zu ermöglichen.“

Dieses Argument ist allerdings ein Trugschluss. Denn wenn ein hohes Ausstattungsniveau nicht als Rechtfertigung für einen automatisch ebenso hohen Standard beim Betriebsrat herangezogen werden kann (was sicher richtig ist), darf man konsequenterweise auch ein niedriges Ausstattungsniveau nicht als negatives Kriterium heranziehen.

Und auch sonst ist das „Erst-recht-Argument“ keineswegs zwingend:

Das Flensburger Arbeitsgericht führt in seiner Entscheidung zutreffend aus, dass der Betriebsrat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf Grund eigener Kompetenz bearbeitet und es von daher durchaus möglich ist, dass zur Aufgabenerfüllung aus seiner Sicht andere Sachmittel erforderlich sind, als diejenigen, die der Arbeitgeber für sich selbst als notwendig ansieht.

Sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann es richtigerweise nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber eine bestimmte Sachausstattung auch verwendet bzw. für sich für nötig hält.

Keine Bedeutung misst das Arbeitsgericht Kiel auch dem Umstand bei, dass die betrieblichen Verhältnisse maßgeblich dadurch geprägt sind, dass die Personalstelle in Hamburg selbst das Internet bei der Zusammenarbeit mit dem örtlichen Betriebsrat zur Bewältigung mitbestimmungsrechtlicher Sachverhalte nutzt und auch dem Gesamtbetriebsrat die entsprechende Nutzung des Internet ermöglicht wird.

Das ist erstaunlich, weil es selbst auf den obergerichtlichen Grundsatz verweist, dass der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflusst, soweit sich Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung berühren.

Dass die Arbeitgeberin selbst bei der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen gegenüber der Filialleitung und auch gegenüber dem Betriebsrat sämtliche zeitgemäße Informationsquellen unter Einschluss des Internet nutzt, hat jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob auch dem Betriebsrat ein Anspruch auf derartige Nutzung zusteht:

Er kann sich bei konkreten und schnell zu beantworteten Fragen im Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben schließlich nicht in der gleichen schnellen und effektiven Weise wie die Filialleitung Sachkunde einholen.

Entscheidend aber ist, dass ihm regelmäßig nicht lediglich die Filialleitung, sondern die spezialisierten Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin gegenüber stehen, die sich dieses Mediums unstreitig bedienen. Insoweit dürfte es zu kurz gedacht sein, hier bei der Diskussion der betrieblichen Verhältnisse lediglich darauf abzustellen, dass die Filialleitung vor Ort selbst keinen eigenen Internetzugang hat.

Schließlich hat das Kieler Arbeitsgericht bei seiner Beurteilung der Ermessensausübung des Betriebsrats unberücksichtigt gelassen, dass dieser bereits im Besitz eines internetfähigen PC ist und es bereits nach jetzigem Stand ohne weiteres möglich ist, sich von jedem beliebigen, an das Intranet angeschlossenen PC auch in das World Wide Web zu begeben.

Demnach geht es nicht um die Anschaffung eines nicht vorhandenen Sachmittels, sondern lediglich um eine im Rahmen der IT-Rechteverwaltung unaufwändig zu erledigende Freischaltung auch des Betriebsrats.

Dies jedoch ist ein Aspekt, der in die Beurteilung der Ermessensausübung des Betriebsrats hineingehört hätte: Die von ihm zu berücksichtigenden konkreten betrieblichen Gegebenheiten sind sowohl durch das Vorhandensein des notwendigen Arbeitsgeräts als auch der sonstigen technischen Infrastruktur geprägt.

Dementsprechend durfte er grundsätzlich davon ausgehen, dass es der Arbeitgeberin nicht sonderlich viel abverlangt, auch ihm den Zugang zu gewähren.

Es bleibt abzuwarten, welche Richtung das schleswig-holsteinische Landesarbeitsgericht im Rahmen der von ihm nun in der zweiten Runde zu entscheidenden Verfahren weiterverfolgt.

Zu wünschen ist, dass es – in Fortsetzung seiner in 2002 schon einmal gefundenen Grundsätze- dem durch das BAG in der eingangs erwähnten Entscheidung bereits formulierten Recht des Betriebsrats wieder zur praktischen Geltung verhilft:

Nämlich dem, „sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend zu informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veraltete Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegende Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein“…

Fussnoten:
[1] BAG, Beschluss vom 3.9.2003, Az.: 7 ABR 8/03.
[2] In diesem Sinne etwa das ArbG Berlin, Urteil vom 7.10.2005, Az.: 28 BV 17569/07; ArbG Hannover, Beschluss vom 13.04.2006, Az.: 4 BV 10/05; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2008; Az.: 5 TaBV 140/07; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008, Az.: 17 TaBV 607/08.
[3] So etwa das LAG Köln, Beschluss vom 19.1.2006, Az.: 6 TaBV 880/03; LAG Mainz, Beschlüsse vom 30.6.2004 und 23.6.2006, Az.: 6 TaBV 55/05 und 10 TaBV 4/06.
[4] BAG, Beschluss vom 23.8.2006, Az.: 7 ABR 55/05.
[5] ArbG Flensburg, Beschluss vom 4.2.2009, Az.: 1 BV 56/08; Volltext: ArbG-FL-WebBR.pdf.
[6] ArbG Kiel, Beschluss vom 12.2.2009, Az.: 5 BV 69 b/08; Volltext: ArbG-KI-WebBR.pdf.
[7] LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2002, Az.: 1 Ta BV 16/02 bildete die Grundlage für die BAG-Entscheidung aus 2003; seinerzeit entschied das LAG zugunsten des Betriebsrats.