Infobeitrag zum Mindestlohngesetz

In der Tageszeitung Flensborg Avis ist heute eine Sonderveröffentlichung in der Reihe „IHR GUTES RECHT“ erschienen. In einem Beitrag von May-Britt Petersen unter dem Titel „Neues Mindestlohngesetz stellt Unternehmen vor Herausforderungen“ gebe ich einige Hinweise zur neuen Rechtslage und ihren praktischen Auswirkungen auf Unternehmen und Beschäftigte:

Jan A. Strunk von der Kanzlei HOECK SCHLÜTER VAAGT ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kennt sich mit dem Thema Mindestlohn aus. Er erklärt, welche Probleme Arbeitgeber dadurch haben und wann sich Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber wenden sollten.

MINDESTLOHN

Flensburg. Sind Sie geringfügig beschäftigt, verdienen maximal 450 Euro im Monat und arbeiten mehr als 52 Stunden im Monat? Dann hält sich Ihr Arbeitgeber vermutlich nicht an das Mindestlohngesetz, das seit dem 1. Januar in Deutschland gilt und Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens 8,50 Euro in der Stunde zu zahlen.
Auch Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, die ein Bruttogehalt von unter 1.470,00 Euro haben, erhalten nicht den gesetzlichen Mindestlohn.

»In dem Fall sollten sich Arbeitnehmer mit der Botschaft, dass ihnen eine höhere Vergütung zusteht, an ihren Arbeitgeber wenden«, sagt Jan A. Strunk, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei HOECK SCHLÜTER VAAGT in Flensburg. »Denn der entsprechende Zahlungsanspruch folgt direkt aus dem Gesetz, es muss also nicht erst der Arbeitsvertrag geändert werden. Alternativ zu einer Erhöhung des Gehalts besteht auch die Möglichkeit, die geschuldete Arbeitszeit herabzusetzen. Dies müsste dann allerdings verbindlich vereinbart und auch eingehalten werden«, so der Arbeitsrechtler.

Jan A. Strunk berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, die Fragen zum Mindestlohngesetz haben. Hauptsächlich werden jedoch vor allem Unternehmen durch das Mindestlohngesetz vor Probleme gestellt. »Das Gesetz betrifft zum einen natürlich Arbeitgeber, die vorher nicht auf dem Niveau des Mindestlohns gezahlt haben – wie beispielsweise Friseurbetriebe oder Lieferdienste«, berichtet der Rechtsanwalt.

Wie die Arbeitgeber das höhere Gehalt finanzieren, ist dabei aber bei weitem nicht das einzige Problem. Auch die praktische Durchführung des Gesetzes bringt Schwierigkeiten mit sich – es stellen sich zum Beispiel Fragen danach, ob auch Erfolgsprämien und Sonderzahlungen oder Zulagen zum festen Gehalt dazugehören, welche anderen Beträge bei der Berechnung des Mindestlohns mitzählen, wie man mit Überstunden und Arbeitszeitkonten umgeht und welche Ausnahmen das Gesetz zulässt.

Erhöhter Verwaltungsaufwand

Eine Folge des Gesetzes ist, dass sich für viele Firmen der Verwaltungsaufwand erhöht, da die tatsächliche Arbeitszeit nun genau dokumentiert werden muss. »Arbeitgeber müssen
durchgängig im Wochenabstand die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren um eine Kontrolle durch die Behörden zu ermöglichen«, erläutert der Rechtsanwalt.

Außerdem besagt das Gesetz, dass der Arbeitgeber auch für Subunternehmer haftet. Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen damit beauftragt, Werk- oder
Dienstleistungen durchzuführen, haftet der Auftraggeber gegenüber den Mitarbeitern des Subunternehmens, wenn dieses nicht den Mindestlohn zahlt.

Die Kanzlei HOECK SCHLÜTER VAAGT hat eigens für die Beratung und Vertretung dänischer Mandanten mit Bezug zum deutschen Wirtschaftsraum ein „Danish Desk“ eingerichtet.
Hier können sich dänische Unternehmen und Mandanten über die deutsche Rechtslage informieren – und das in dänischer Sprache.

Was die Umsetzung des Mindestlohngesetzes angeht, haben dänische Firmen meist kein Problem damit, ihren deutschen Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen. Die Herausforderung
ist für sie eher die Erfüllung der Nachweispflichten und die Minimierung des Risikos einer Haftung für Subunternehmer.

Jan A. Strunk unterstützt Unternehmen bei der praktischen und organisatorischen Durchführung des Mindestlohngesetzes. »Meine Zielsetzung besteht darin, das Risiko für Unternehmen zu minimieren, sich aus Unkenntnis möglicherweise weitreichende Nachteile durch unbeabsichtigte Verstöße gegen das neue Gesetz einzuhandeln«, erklärt der Rechtsanwalt.

Denn neben der Verpflichtung zur Nachzahlung des Mindestlohns drohen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz empfindliche Ordnungsgelder – auch wegen Verstößen gegen
die Aufzeichnungspflichten – sowie Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Download: Beitrag Mindestlohn (PDF) [Quelle: Flensborg Avis v. 12.03.2015]