Wegen COVID-19: Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld


Manchmal geht es tatsächlich schnell: Der Bundestag beschloss am vergangenen Freitag (13.03.2020) im Eilverfahren einstimmig eine bis zum 31.12.2021 befristete gesetzliche Regelung für erleichtertes Kurzarbeitergeld.

Dadurch, dass mehr Unternehmen als bisher die entsprechenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können, will man die Arbeitnehmer(innen) in Deutschland in der Coronakrise besser durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit schützen, als dies auf der Grundlage der bislang geltenden gesetzlichen Regelungen der Fall war.

Die Regelungen sind Teil des von der Bundesregierung verabschiedeten Maßnahme-Pakets zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Wesentliche Kernpunkte der Neuregelung

  • Antrag auf Kurzarbeitergeld kann durch das Unternehmen gestellt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Unternehmen voll von der BA erstattet
  • Kurzarbeitergeld wird auch für Leiharbeitnehmer(innen) gezahlt

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist gesetzlich geregelt in den §§ 95 ff. SGB III – dem Sozialgesetzbuch zur Arbeitsförderung.

Prinzip:
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zahlt die BA auf Antrag des Unternehmens Kurzarbeitergeld, sozusagen als „Gehaltsersatz“.

Hierdurch soll bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer(innen) ermöglicht und die Notwendigkeit von Entlassungen vermieden werden.

Kurzarbeit kann grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, mit dem eine verbindliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit getroffen werden kann, muss daher der / die betroffene Arbeitnehmer(in) einverstanden sein. Kurzarbeit muss auch nicht im gesamten Unternehmen eingeführt, sondern kann auf einzelne Teile des Unternehmens beschränkt werden.

Ein in der momentanen Situation vorhersehbar auftretendes praktisches Problem wurde allerdings nicht mit geregelt:

Angesichts der für eine betriebsverfassungsrechtskonforme Mitbestimmung durch den Betriebsrat bestehenden formellen Anforderungen könnte es aktuell und jedenfalls in naher Zeit bei zunehmenden Quarantänen, Schließungen und Reiseeinschränkungen recht schwierig werden, noch eine ordnungsgemäße Befassung bzw. Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu bewerkstelligen. Möglicherweise fällt das ja noch jemandem im Ministerium auf… ;-)

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer(innen), wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Unternehmen unverzüglich schriftlich angezeigt wird

Tatbestandliche Anforderungen an einen „erheblichen“ Arbeitsausfall i.S.d. Gesetzes:

  • Er beruht auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis
  • Er ist vorübergehend
  • Er ist nicht vermeidbar
  • In dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielen mindestens 10% der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10% vermindertes Entgelt

Was bedeutet das im Einzelnen?

Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall, der z.B.

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann

Bei einer Pandemie wie dem Coronavirus mit den sie aktuell begleitenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens und den daraus resultierenden Auswirkungen auf Betriebe – wenn etwa Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird – liegt ein unabwendbares Ereignis i.S.d. Gesetzes vor, das wegen der vorhersehbaren Dauer der Beeinträchtigungen in vielen Fällen von Unternehmen nicht mehr allein durch Urlaubsgewährung oder Überstundenabbau bzw. Ausgleich von Arbeitszeitkonten aufgefangen werden kann und daher zu einem unvermeidbaren vorübergehenden Arbeitsausfall führt.

Höhe & Bezugsdauer

Gezahlt werden 60 % des Nettolohns, bei Arbeitnehmer(inne)n mit Kind 67 %
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Antragstellung

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Weitere Details und nähere Information zur Kurzarbeit via Website des BMAS.