Datenschutzrechtlicher Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.

Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeitsrechtliche Aus­einander­setzungen drohen.

Dies hat das Landes­arbeits­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

(LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/17)