Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

Eine Vereinbarung zwischen einem sogenannten Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis.

Dies entschied das Landes­arbeits­gericht München.

(LAG München, Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19)