Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegensteht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Ur­heber­rechts­verletzung begangen wurde.

Das Gericht nahm damit die Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung an.

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17