Markenrechtliche Haftung für auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen -„ORTLIEB II“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Nutzer durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Leitsätze des Gerichts:

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben.

Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

(Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 – keine-vorwerk-vertretung)

BGH, Urteil vom 25.07.2019, I ZR 29/18