BAG: Einsichtnahme in Dateien eines Arbeitnehmers auf einem Dienstrechner

Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als „privat“ gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht.

Die Erkenntnisse aus der Computer­unter­suchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden.

Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 19.01.2019 – 2 AZR 426/18)