Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonsex-Dienstleisterin

Eine als Freiberuflerin geführte Telefon­sex­dienst­leisterin ist als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur mit einseitiger Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe eingebunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor.

(LAG Köln, Beschluss vom 25.08.2020 – 9 Ta 98/20)