AG München: Strafbarkeit einer unerlaubten Bild- und Tonaufnahme bei einer Polizeikontrolle

Nur weil es inzwischen so schön einfach geht und mittlerweile auch ständig jedermann irgendwelche Handy-Videos veröffentlicht, ist das noch lange nicht in jedem Fall erlaubt.

Diese Botschaft hat das Amtsgericht München kürzlich einem Heranwachsenden vermittelt, der trotz wiederholter Belehrung durch die Polizei die Kontrolle seiner Person mit dem iPhone für die Nachwelt festhielt. Er muss jetzt einen „Internet-Benimm-Kurs“ absolvieren.

Auch weil das Werkzeug einer Straftat gem. § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – auch (endgültig) hätte eingezogen werden können, ist der junge Mann damit recht glimpflich davon gekommen.

Man darf sich allerdings fragen, weshalb ausgerechnet ein Kurs unter dem Motto „Korrekt im Web“ wohl geeignet sein könnte, ihm „einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige weitere Straftaten zu verhindern“

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Am 20.01.2020 verurteilte das zuständige Jugendschöffengericht am Amtsgericht München einen 21jährigen Arbeitslosen aus München-Riem wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zur Teilnahme an einem Kurs zum korrekten Verhalten im Internet „Korrekt im Web“.

Am 26.4.2019 gegen 3:40 Uhr unterzogen zwei Polizeibeamte den beifahrenden Angeklagten und seinen am Steuer eines Kleinlasters sitzenden Freund auf der Georg-Kerschensteiner-Straße in München einer allgemeinen Verkehrskontrolle.
Die Kommunikation der Beamten, seines Freundes und des Angeklagten zeichnete der Angeklagte trotz mehrfachen Hinweises auf das strafrechtliche Verbot in Bild und Ton auf seinem Apple lPhone10 auf. Die Beamten händigten ihm bei der nachfolgenden Vernehmung auf der Inspektion den ausgedruckten Gesetzestext aus, zogen das IPhone10 als Beweismittel ein und stellten Strafantrag.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Schöffengerichts u.a. wie folgt:

„Zugunsten des Angeklagten war zu werten, dass er die Tat umfassend eingeräumt und die Videoaufnahmen nicht heimlich gemacht hat. Der Angeklagte hat sich irrtümlich für berechtigt gehalten, die Aufnahmen zu fertigen. Die Tat liegt darüber hinaus bereits etwas länger zurück und der Angeklagte hat über viele Monate aufgrund der erfolgten Sicherstellung kein Handy gehabt, musste aber dennoch Ratenzahlungen dafür leisten. Schlussendlich hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung in angemessener Form beim Geschädigten (…) entschuldigt.“

„Zulasten des Angeklagten war dagegen zu werten, dass er hier zum Nachteil von zwei Personen vorgegangen ist. Der Angeklagte ist vielfach und massiv vorgeahndet, hat Arreste und vor allem auch eine längere Vollzugsstrafe verbüßt. Er hat in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung gehandelt. Er muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen mehrerer Vorahndungen wie hier zum Nachteil von Polizeibeamten vorgegangen ist, die nur ihrem Dienst nachgegangen sind. (…) Es erschien notwendig, aber auch ausreichend, den Angeklagten zur Teilnahme an einem „Korrekt im Web-Kurs“ anzuweisen, um ihm einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige weitere Straftaten zu verhindern.“

(Amtsgericht München, Urteil vom 20.01.2020, Az. 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug)